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AGBs & Satzung

MUKE Academy Nicht eingetragener, gemeinnütziger Verein

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „MUKE Academy“ .

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bad Homburg; Audenstraße 3. ; Deutschland

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

(1) Steuerbegünstigte Zwecke

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

(2) Konkreter Förderzweck

Der Verein „Muke-Academy“ hat den Zweck, das Goldschmiedehandwerk in der Demokratischen Republik Kongo zu fördern und zu unterstützen. Insbesondere soll die Gründung und Unterhaltung einer Berufsschule für das Goldschmiedehandwerk unterstützt werden.

(3) Maßnahmen

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Beschaffung von finanziellen Mitteln für die Unterstützung der Berufsschule, die Förderung des Goldschmiedehandwerks in der Demokratischen Republik Kongo sowie die Durchführung von Veranstaltungen und Seminaren zum Thema Goldschmiedehandwerk.

(4) Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Der Verein ist ein nicht eingetragener Verein im Sinne des § 54 BGB.

(6) Die Erfüllung der Satzungszwecke erfolgt in enger Zusammenarbeit mit den Gründern Anna-Lina & Alfred Puna.

(7) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

(8) Der Verein kann zum Erreichen seines Zwecks auch Zusammenarbeit und Kooperationen mit anderen Organisationen und Institutionen eingehen.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

(1) Art der Mitglieder

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sowie juristische Person werden, die den Vereinszweck unterstützt.

(2) Erwerb der Mitgliedschaft

Ein Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss nicht begründet werden. Gegen die Ablehnung steht dem Bewerber kein Rechtsmittel zu. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Aufnahmebestätigung durch den Vorstand und ist nicht übertragbar.

(3) Beiträge

Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag. Über die Höhe und Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zum 01.06. Eines Jahres fällig und wird gesondert in der Beitragsordnung von MUKE Academy aufgeführt. Der rechtzeitige Zahlungseingang versteht sich dabei als der Eingang des Beitrags auf dem Vereinskonto.

(4) Der Verein ist berechtigt, Spendenbescheinigungen auszustellen.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Grund

Die Mitgliedschaft endet

+Bei natürlichen Personen durch deren Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit;

+Bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit;

+Durch Austritt;

+Durch Ausschluss.

(2) Austritt

Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur mit einer Frist von zwei Monaten zum 31.12. Eines Geschäftsjahrs zulässig.

(3) Ausschluss

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung  ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder unzumutbar erscheinen lässt. 

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied schwerwiegend gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt oder das Ansehen der MUKE Academy schädigt. Ein weiterer wichtiger Grund liegt vor, wenn das Mitglied trotz Mahnung länger als sechs Monate mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln.

Dem Mitglied ist vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Anhörung zu geben.

Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach dem Zugang der Ausschlusserklärung Berufung einlegen, über die die nächste ordentliche Mitgliederversammlung dann abschließend entscheidet.

(4) Pflichten der Mitglieder

Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnung an. Die Mitglieder des Vereins haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, Anträge zu stellen und abzustimmen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

Die Mitgliedschaft ist freiwillig und setzt die Zustimmung zu den Zielen und Grundsätzen der MUKE Academy voraus. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine Ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine E-mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Anderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren. 

(5) Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung von Anna-Lina & Alfred Puna.

§5 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

+Die Mitgliederversammlung

+Der Vorstand

(1) Anzahl der Vorstandsmitglieder

Der Vorstand besteht aus

+Dem 1.Vorsitzenden

+Dem 2. Vorsitzenden & Schatzmeister

(2) Vertretungsberechtigung

Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Vorstandsmitgliede von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.

(3) Aufgaben

Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein in sämtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich. Darüber hinaus hat er insbesondere folgende Aufgaben:

+Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung; Aufstellung der Tagesordnung;

+Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

+Führen der Bücher;

(4) Wahl

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder*innen werden von der Mitgliederversammlung pro Amt im gesonderten Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, können die verbliebenen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied in den Vorstand kooptieren.

(5) Vergütung

Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Aufwendungen. Die Mitgliederversammlung kann für einzelne oder alle Vorstandsmitglieder*innen eine angemessene Vergütung bis zu einer Höhe von 1.400 Euro jährlich beschließen.

(6) Haftungsbeschränkung

Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Mitglied des Vorstands von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.

§ 7 Ordentliche Mitgliederversammlung

(1) Häufigkeit

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

(2) Präsenzversammlung und virtuelle Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer*innen der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer*innen in eine Video- oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern spätestens eine Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit.

(3) Einberufung und Tagesordnung

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen. Die Frist beginnt am Tage der Versendung der Einladung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung können von jedem Mitglied eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen. Der Versammlungsleiter hat die Ergänzung zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.

(4) Beschlussfähigkeit

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(5) Beschlussfassung

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(6) Wahlen

Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein*e Kandidat*in die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

(7) Aufgabenbereiche

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

  die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;

  die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands;

  die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages

  die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

(8) Versammlungsleitung

Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder dem Schatzmeister geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Bspw. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/5 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

§ 9 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Gemeinnützige Zwecke.

    

Beschluss Satzung MUKE Academy 

Bad Homburg, den 29.März 2023

1. Vorsitzende/r

Alfred Puna

 2. Vorsitzende/r

Anna-Lina Puna

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